MdB Kolbow informiert zum SGB II

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Geschütztes Vermögen im SGB II

Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt
einzusetzen, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann.

Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen vor allem die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Zudem ist das Vermögen von Kindern durch einen eigenen Freibetrag geschützt.

Grundfreibetrag
Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag bis
zu 150 Euro je Lebensjahr ein. Für jeden volljährigen Hilfebedürftigen
und seinen Partner gilt ein Freibetrag von mindestens 3.100 Euro und
maximal jeweils 9.750 Euro.

Höherer Grundfreibetrag für Ältere
Hilfebedürftige, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, profitieren
von deutlich höheren Vermögensfreibeträgen. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520 Euro je Lebensjahr,summiert sich aber auf höchstens 33.800 Euro.

Grundfreibetrag für Kinder
Für Minderjährige gilt ein Freibetrag von 3.100 Euro. Damit bleiben im
Regelfall auch Ausbildungsversicherungen geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen müssen die Kinder nur verwenden, um ihren
eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern. Hinzu
kommt ein Freibetrag für notendige Anschaffungen.

Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750 Euro. Eine Familie aus zwei
Erwachsenen und zwei Kindern kommt so auf einen Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro.

Rücklagen für das Alter
Die staatliche Rente, Betriebsrenten, die staatlich geförderte
Altersvorsorge (Riester-Rente) und die Erträge daraus bleiben
unangetastet. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis
zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner anrechnungsfrei. Der
maximale Freibetrag beträgt jeweils 16.250 Euro. Bedingung ist aber,
dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.

Wertgegenstände

Ob Wertgegenstände als Vermögen berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob das wirtschaftlich sinnvoll wäre. Würde der Verlust bei einem Verkauf mehr als 10 Prozent des Substanzwertes betragen, wäre das
unwirtschaftlich. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder
Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
unentbehrlich sind, bleiben unangetastet.

Wohnung und Haus
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung bis etwa 130 m2
gelten als angemessen. Grundstücke dürfen in der Stadt in der Regel bis
zirka 500 m2, auf dem Land bis zirka 800 m2 groß sein. Alle Angaben sind
Richtwerte. Die Träger des ALG II beachten immer auch den Einzelfall.
Immobilien und Grundstücke, deren Verkauf nur mit großem Verlust möglich wäre, darf der Antragsteller behalten.

Bezahlt ein Hilfebedürftiger Raten für Wohneigentum, übernimmt der Staat
die Schuldzinsen in angemessenem Umfang sowie die Grundsteuer,
öffentlichen Abgaben und Nebenkosten. Die Tilgungsraten selbst zahlt der
Staat jedoch nicht.

Pkw
Arbeitsuchende sollen flexibel bleiben. Sie dürfen daher ein
angemessenes Auto besitzen. Je nach Alter und Schätzwert entscheidet der persönliche Ansprechpartner im Job-Center, welches Auto angemessen ist. Bis zu einem Richtwert von 5.000 Euro Verkaufswert abzgl. Kreditverbindlichkeiten wird hierbei regelmäßig davon ausgegangen, dass das Auto angemessen ist. Auch die Partnerin oder der Partner dürfen ein Auto besitzen, wenn sie erwerbsfähig sind.

 
 
 

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